Unterschied zwischen § TCK 191 und § TCK 188 bei am Flughafen sichergestellten Betäubungsmitteln: Eigenbedarf oder Handel?
Bei Ermittlungen im Zusammenhang mit am Flughafen sichergestellten Betäubungsmitteln ist die entscheidende Frage, ob die Handlung nach TCK 191 (Besitz zum Eigenverbrauch) oder nach TCK 188 (Handel/Einfuhr von Betäubungsmitteln) zu bewerten ist.
Diese Einordnung bestimmt die Höhe der Strafe maßgeblich und ist daher sowohl im Ermittlungs- als auch im Gerichtsverfahren von zentraler Bedeutung. Im Folgenden finden Sie die in der Flughafenpraxis relevanten Kriterien, Abgrenzungsmerkmale und wichtige Hinweise für die Verteidigung.
Was regelt TCK 191? (Besitz zum Eigenverbrauch)
TCK 191 stellt den Erwerb, die Annahme, den Besitz oder den Konsum von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch unter Strafe.
Die Strafrahmen liegen in der Regel zwischen 2–5 Jahren Freiheitsstrafe, wobei Auflagen, Bewährung, Therapie oder Aufsicht als Alternativen in Betracht kommen können.
Damit ein Fall unter TCK 191 eingeordnet werden kann, müssen Anzeichen vorliegen, die den Eigenverbrauch glaubhaft machen.
Was regelt TCK 188? (Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Handel, Transport, Lagerung)
TCK 188 umfasst die Herstellung, den Verkauf, die Einfuhr, Ausfuhr, den Transport, die Lagerung und die Verteilung von Betäubungsmitteln im Rahmen einer organisatorischen oder gewinnorientierten Tätigkeit.
Die Strafen sind deutlich höher und beginnen meist bei 10 Jahren, bei qualifizierten Tatbeständen 20–30 Jahre und mehr.
Verpackungsart, Menge, Versteckmethode und weitere Beweise sprechen typischerweise für einen Handelsverdacht.
Abgrenzungskriterien zwischen TCK 191 und TCK 188
In Flughafensachverhalten werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
1. Menge
Eine den Eigenbedarf überschreitende Menge kann auf TCK 188 hindeuten.
Die Menge allein reicht jedoch nicht aus; es erfolgt stets eine Gesamtwürdigung aller Beweise.
2. Verpackung / Portionierung
Viele kleine, verkaufsfertige Einheiten deuten auf Handel hin.
Eine einzige Portion oder typische Konsumentenverpackung kann eher für TCK 191 sprechen.
3. Versteckmethode
Speziell präparierte Kofferfächer, Körperverstecke oder sonstige professionelle Methoden sprechen für Einfuhr/Handel.
4. Weitere Beweise
Diese Elemente können den Verdacht einer organisierten Tätigkeit nach TCK 188 verstärken.
5. Angaben und Verhalten des Beschuldigten
Eine bloße Eigenbedarfsbehauptung reicht nicht aus;
die Erklärung muss mit den objektiven Beweisen übereinstimmen.
6. Standort innerhalb des Flughafens
Ob die Substanz gefunden wurde:
Typische Szenarien in der Flughafenpraxis
Szenario A: Kleine Menge, eine Portion, Eigenverbrauchsbehauptung
Bei konsumtypischer Menge und Verpackung ist eine Einordnung nach TCK 191 möglich.
Szenario B: Viele Portionen, große Menge, professionelles Versteck
Mehrere kleine Einheiten, versteckte Kofferfächer oder belastende Reiserouten sprechen für TCK 188.
Szenario C: Sicherstellung an der X-Ray-Kontrolle vor dem Zoll
Hier stellt sich die Frage, ob bereits eine Einfuhr vorliegt oder lediglich ein Versuch bzw. Transport.
Die Phase des Vorgangs muss präzise analysiert werden.
Praktische Hinweise für die Verteidigung
Fazit
In Fällen von am Flughafen sichergestellten Betäubungsmitteln hat die korrekte Einordnung des Tatbestands entscheidenden Einfluss auf das Strafmaß.
Menge, Verpackung, Versteckmethoden, Beweise, Angaben des Beschuldigten und der genaue Standort im Flughafengelände müssen gemeinsam gewürdigt werden, um zu bestimmen, ob TCK 191 oder TCK 188 einschlägig ist.
Jedes Detail im Ermittlungsprotokoll kann für die rechtliche Bewertung ausschlaggebend sein.
FAQ – Häufig gestellte Fragen